OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.04.2013
(2 B) 53 Ss-OWi 93/13 (48/13)
Normen:
SGB XI § 121 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 67 OWi 300/12

Ungeschriebenes Merkmal der Leistungsfähigkeit bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 93/13 (48/13)

DRsp Nr. 2014/3272

Ungeschriebenes Merkmal der Leistungsfähigkeit bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI

Bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, das nach allgemeinen Grundsätzen als zusätzliches Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 1. November 2012 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XI § 121 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I.