Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2011 aufgehoben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2010 festgestellt, dass das Ereignis vom 11. Juli 2009 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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