LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2013
L 3 U 288/11
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 827/10

Unfallversiicherung Gemischt genutzte RäumeUnfallversicherungsschutz auf Zugangstreppe zwischen Wohn- und Geschäftsbereich

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen L 3 U 288/11

DRsp Nr. 2013/4756

Unfallversiicherung Gemischt genutzte RäumeUnfallversicherungsschutz auf Zugangstreppe zwischen Wohn- und Geschäftsbereich

1. Grundsätzlich trennt die Grenze "Außentür des Gebäudes" klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, wo sich das vom Versicherten bewohnte Haus bzw. Haus, in dem seine Wohnung liegt, befindet. 2. Etwas anderes muss gelten, wenn Wohnung und Arbeitsstätte, wie bei versicherten Unternehmern z.B., in einem Gebäude(-komplex) liegen. Dann kommt es auf eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke an. Entscheidend sind dafür die Einzelfallumstände (hier bejaht für Sturz auf Zugangstreppe zwischen Wohn- und Geschäftsbereich).

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2011 aufgehoben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2010 festgestellt, dass das Ereignis vom 11. Juli 2009 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand: