LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2013
L 3 U 16/12
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 191/08

UnfallversicherungVerletzungsfolgeKausalnachweis oder andere medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnislage

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2013 - Aktenzeichen L 3 U 16/12

DRsp Nr. 2013/4753

UnfallversicherungVerletzungsfolgeKausalnachweis oder andere medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnislage

1. Mit der Rechtsprechung des BSG verlangt das LSG für den Zurechnungszusammenhang die sog. Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, des weiteren die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und für die haftungsausfüllende Kausalität die Ursächlichkeit zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen. 2. Für die Rotatorenmanschettenruptur als angebliche Unfallverletzungsfolge gilt nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnislage, dass dieser Schaden ab dem 50. Lebensjahr auch unfallunabhängig bei einer Vielzahl von Personen auftritt und bei fehlenden direkten Anzeichen für eine Unfallverletzung im Schultergelenksbereich selbst im Einzelfall deshalb keine Anerkennung durch die Unfallversicherung in Frage kommt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8;

Gründe: