LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2013
L 3 U 245/10
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 114/08

UnfallversicherungVerletztenrenteMotorradunfall

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen L 3 U 245/10

DRsp Nr. 2013/2825

UnfallversicherungVerletztenrenteMotorradunfall

Bei der Verletzung mehrere Körperteile im Rahmen eines Wegeunfalles sind die Einzel-Werte für die rentenbestimmende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht schematisch zusammenzuzählen. Vielmehr sieht § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII für die Bildung der sog. Gesamt-MdE eine Bewertung der Auswirkungen im Rahmen einer integrierenden Gesamtschau vor.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen der Folgen eines Wegeunfalls vom 14. April 1992.

Der 1968 geborene Kläger war als gelernter Baufacharbeiter mit Spezialisierung auf Maurerarbeiten von Oktober 1982 bis November 2003 mit Unterbrechungen bei verschiedenen Baufirmen beschäftigt. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld, seit April 2005 Arbeitslosengeld II. Daneben übte er von Februar 2004 bis Dezember 2008 eine Servicetätigkeit als Kassierer und Getränkeverkäufer in einem C-Kino in F auf geringfügiger Basis aus.