BSG - Urteil vom 24.02.2000
B 2 U 20/99 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 279
AuA 2001, 86
DB 2000 Beil. 16, 8
NZS 2000, 566
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 3 U 1028/98 - 03.02.1999,
SG Gießen, vom 01.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 1475/97

Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers einer Fachschule

BSG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen B 2 U 20/99 R

DRsp Nr. 2000/8003

Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers einer Fachschule

1. Ein internatsmäßig untergebrachter Teilnehmer an einem auswärtigen Lehrgang steht während der für ihn kostenfreien Einnahme des Essens in der Kantine der Fachschule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung seines Unfalls vom 6. Januar 1997 hat; umstritten ist insbesondere, ob er dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der im Jahre 1977 geborene Kläger nahm als Schreinerlehrling der Firma G. in R. zur Erlangung der Berufsausbildungsvoraussetzungen an einem von seinem Ausbildungsbetrieb und der Beklagten veranlaßten und finanzierten überbetrieblichen Lehrgang in der Holzfachschule B. teil.

Die Schule besteht aus Schulungs- und Schlafräumen, mehreren Werkstätten sowie einer in einem gesonderten Gebäude untergebrachten Kantine. Sie liegt ca zwei bis drei Kilometer vom Ort B. entfernt an einem Berg. Am Unfalltag herrschte winterliche Witterung mit Schneeglätte auf den Straßen.