BSG - Urteil vom 12.04.2005
B 2 U 5/04 R
Normen:
BJagdG § 1 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 100
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 35/03
SG Dresden, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 201/01

Unfallversicherungsschutz von Treibern bei der Jagdausübung

BSG, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen B 2 U 5/04 R

DRsp Nr. 2005/18964

Unfallversicherungsschutz von Treibern bei der Jagdausübung

Bei der altem Jagdbrauch entsprechenden Einnahme von Speisen und Getränken nach Beendigung der Jagd steht ein Treiber, der unentgeltlich an einer Treibjagd teilnimmt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BJagdG § 1 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung seines Unfalls vom 18. November 2000 als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger war als selbständiger Handelsvertreter tätig. Er nahm auf Einladung der Jäger der Jagdgenossenschaft P. am 18. November 2000 als Obertreiber an einer um 8.00 Uhr beginnenden Treibjagd teil. Eine Vergütung in Form von Geld oder einer Sachleistung war nicht vereinbart. Um ca 13.00 Uhr war die Jagd beendet. Von 13.30 bis 14.00 Uhr wurde die Strecke gelegt und verblasen, das Schützenbuch überreicht, der Jagdkönig benannt und die Jagd ausgewertet. Anschließend begaben sich Jäger und Treiber auf eine große Wiese, setzten sich um ein Lagerfeuer herum und nahmen Speisen und Getränke zu sich (sog "Schüsseltreiben"). Dort verletzte sich der Kläger um ca 15.00 Uhr bei dem Versuch, sich auf eine andere Bank zu setzen.