LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.02.2009
L 9 U 41/06
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a; SGB VIII § 22;
Fundstellen:
NZS 2010, 50
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 11.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 454/04

Unfallversicherungsschutz von Kindern in Tageseinrichtungen in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Nahrungsaufnahme

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen L 9 U 41/06

DRsp Nr. 2009/11120

Unfallversicherungsschutz von Kindern in Tageseinrichtungen in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Nahrungsaufnahme

Vom unfallversicherungsrechtlichen Schutz von Kindern in Tageseinrichtungen wird insbesondere auch die Einnahme von Mahlzeiten umfasst. Dabei sind keine Differenzierungen nach dem Alter der Kinder vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a; SGB VIII § 22;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 3. Dezember 2003 als Arbeitsunfall.