BSG, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 2 BU 196/97
DRsp Nr. 1999/9289
Unfallversicherungsschutz Selbständiger
1. Entscheidend dafür, daß auch ein Selbständiger mit einem eigenen Unternehmen wie ein Beschäftigter nach § 539 Abs. 2RVO tätig werden kann, ist lediglich, wie diese Tätigkeit ausgeübt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]