BSG - Beschluß vom 23.09.1997
2 BU 196/97
Normen:
RVO § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;

Unfallversicherungsschutz Selbständiger

BSG, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 2 BU 196/97

DRsp Nr. 1999/9289

Unfallversicherungsschutz Selbständiger

1. Entscheidend dafür, daß auch ein Selbständiger mit einem eigenen Unternehmen wie ein Beschäftigter nach § 539 Abs. 2 RVO tätig werden kann, ist lediglich, wie diese Tätigkeit ausgeübt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: