Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seinen Vater "erwerbsmäßig" oder "nicht erwerbsmäßig" pflegte, als er sich am 29.04.2010 bei dem Umsetzen seines Vaters vom Bett in den Toilettenstuhl das linke Knie verdrehte.
Dr. E. beschrieb mit Durchgangsarztbericht vom 17.05.2010 einen Reizerguss von ca. 10 ml im linken Kniegelenk ohne äußere Verletzungszeichen sowie röntgenologisch gesichert ohne Anhalt für eine knöcherne Läsion bzw. ohne Läsionszeichen des Bandapparates. Als Erstdiagnose wurde ein Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion des linken Kniegelenkes vermerkt.
Der 1955 geborene Kläger hatte bereits mit notariellem Übergabevertrag vom 21.11.1978 von seinen Eltern das landwirtschaftliche Anwesen in M. / D. erhalten. Dort war als Gegenleistung u.a. folgendes unentgeltliches Leibgeding vereinbart worden:
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