SG Speyer, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 65/08
Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher und unternehmerähnlicher Tätigkeit bei Baumfällarbeiten
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen L 4 U 164/10
DRsp Nr. 2011/6492
Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher und unternehmerähnlicher Tätigkeit bei Baumfällarbeiten
1. Für die Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Wie-Beschäftigung von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist mit gewissen Abstrichen von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen (im Anschluss an BSG, Urt. v. 31.05.2005 - SozR 4-2700 § 2 Nr. 5).2. Die Durchführung von Baumfällarbeiten (hier: von 20 Jahre alten Nadelbäumen) mit selbstbeschafften Arbeitsmitteln, ohne Entgelt und frei von Weisungen der Grundstückseigentümer, stellt eine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht versicherte, unternehmerähnliche Tätigkeit dar (Einzelfall).
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