LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2011
L 4 U 164/10
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 952
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 65/08

Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher und unternehmerähnlicher Tätigkeit bei Baumfällarbeiten

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen L 4 U 164/10

DRsp Nr. 2011/6492

Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher und unternehmerähnlicher Tätigkeit bei Baumfällarbeiten

1. Für die Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Wie-Beschäftigung von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist mit gewissen Abstrichen von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen (im Anschluss an BSG, Urt. v. 31.05.2005 - SozR 4-2700 § 2 Nr. 5). 2. Die Durchführung von Baumfällarbeiten (hier: von 20 Jahre alten Nadelbäumen) mit selbstbeschafften Arbeitsmitteln, ohne Entgelt und frei von Weisungen der Grundstückseigentümer, stellt eine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht versicherte, unternehmerähnliche Tätigkeit dar (Einzelfall).