BSG - Urteil vom 24.01.1991
2 RU 29/90
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a, § 552 Nr. 4, § 838 Nr. 5 ; SGB IV § 3, § 4 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 119
SozR 3-2200 § 539 Nr. 7
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

Unfallversicherungsschutz eines selbständig tätigen Kapitäns und Reiseleiters bei der Rettung eines Reiseteilnehmers

BSG, Urteil vom 24.01.1991 - Aktenzeichen 2 RU 29/90

DRsp Nr. 1998/7861

Unfallversicherungsschutz eines selbständig tätigen Kapitäns und Reiseleiters bei der Rettung eines Reiseteilnehmers

1. Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO kommt dann nicht in Betracht, wenn die Hilfe im Rahmen eines unabhängigen Dienstvertrages erbracht wird, auch und gerade wenn es sich um eine versicherungsfreie Tätigkeit handelt, hier bei der Frage des Unfallversicherungsschutzes eines selbständig tätigen Kapitäns und Reiseleiters, der auf einer Segelyacht auf hoher See einen Reiseteilnehmer rettet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a, § 552 Nr. 4, § 838 Nr. 5 ; SGB IV § 3, § 4 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zeitpunkt seines Unfalls am 6. März 1986 unter Versicherungsschutz stand.

Der Kläger, freiwilliges Mitglied bei der Beigeladenen, ist Gründer und Mitinhaber eines Unternehmens, das ua Segeltouren auf Hochseeyachten anbietet und durchführt. Zu diesem Zweck werden

Yachten privater Eigentümer gechartert, die sich verpflichten, als Schiffsführer Urlaubs- und Ausbildungsfahrten durchzuführen.