LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.06.2011
L 10 U 1533/10
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 672
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 3401/08

Unfallversicherungsschutz eines Schülers bei der Erfrischung im Toilettenraum nach einer Schwindelattacke

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen L 10 U 1533/10

DRsp Nr. 2011/12458

Unfallversicherungsschutz eines Schülers bei der Erfrischung im Toilettenraum nach einer Schwindelattacke

Ein Schüler, dem kurz vor Beginn des Unterrichts im Klassenzimmer schwindlig wird, alleine die Toilettenräume der Schule aufsucht, um sich am Waschbecken zu erfrischen, dabei ohnmächtig wird und sich im Fallen durch ein Aufschlagen am Waschbecken eine Kinnplatzwunde und eine Absprengung am Zahn zuzieht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es fehlt an der für die Annahme eines Arbeitsunfalles erforderlichen Unfallkausalität, wenn neben der versicherten Tätigkeit eine innere Ursache - hier Kreislaufkollaps in Ausweitung des Schwindelanfalles – nachgewiesen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.01.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls als Schüler.