LSG Bayern - Urteil vom 21.07.2015
L 3 U 313/12
Normen:
SGB VII § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5; SGG $ 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 274/06

Unfallversicherungsschutz eines freiwillig versicherten Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Anziehen von Sicherheitsschuhen

LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen L 3 U 313/12

DRsp Nr. 2015/14784

Unfallversicherungsschutz eines freiwillig versicherten Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Anziehen von Sicherheitsschuhen

1. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls. 2. Das Anziehen von Arbeitssicherheitsschuhen kann Teil der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sein. 3. Für freiwillig versicherte Unternehmer gilt ähnlich wie für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, dass jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit.