BSG - Urteil vom 14.12.1999
B 2 U 3/99 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 108/97
LSG Essen - 28.10.1998 - L 17 U 119/98 ,

Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen Bereich

BSG, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen B 2 U 3/99 R

DRsp Nr. 2000/3067

Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen Bereich

1. Eine Gastwirtin, die sich nach dem Putzen der Gasträume in ihre im selben Hause gelegene Wohnung begibt, um sich dort für die anschließende Tätigkeit in der Gaststätte herzurichten und auf dem Rückweg zu den Gasträumen auf der Treppe stürzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen ihres Unfalls vom 22. März 1997 hat; umstritten ist insbesondere, ob sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.