LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.2004
L 7 U 2404/02
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 3064/00

Unfallversicherungsschutz bei selbstgeschaffener Gefahr

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen L 7 U 2404/02

DRsp Nr. 2006/24380

Unfallversicherungsschutz bei selbstgeschaffener Gefahr

Wenn sich ein Beschäftigter derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalles nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbst geschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, so liegt eine selbstgeschaffene Gefahr im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Zündet sich ein Versicherter während der Fassadenreinigungsarbeiten mit Verdünnungsmitteln eine Zigarette an und löst dabei eine nicht vorhersehbare Verpuffung wegen der Ansammlung lösemittelhaltiger Dämpfe auf dem Boden des Steigerkorbes aus, so steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 3064/00