BSG - Urteil vom 10.10.2006
B 2 U 20/05 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 4 § 8 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 543
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat - L 15 U 100/04 - 22.03.2005,
SG Aachen 1. Kammer - S 1 U 18/03 - 12.02.2004,

Unfallversicherungsschutz bei Dienstreise mit Unterbrechung durch privaten Besuch

BSG, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen B 2 U 20/05 R

DRsp Nr. 2007/5975

Unfallversicherungsschutz bei Dienstreise mit Unterbrechung durch privaten Besuch

Unternimmt ein Arbeitnehmer im Anschluss an ein auswärtiges Dienstgeschäft einen privaten Besuch, so steht er auf der späteren Rückfahrt an den Beschäftigungsort nur dann unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn aus der Dauer und der Art der privaten Unternehmung geschlossen werden muss, dass sie nicht mehr in einem für den Versicherungsschutz erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 4 § 8 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist die Witwe des Dr. S G (G.). Sie beansprucht Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Verkehrsunfalls des G. am 30. Januar 2000.