LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.06.2011
L 3 U 11/08
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 93/03

Unfallversicherungsschutz bei der nichterforderlichen Mithilfe bei der Behandlung einer zugelaufenen Katze beim Tierarzt

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 3 U 11/08

DRsp Nr. 2012/9188

Unfallversicherungsschutz bei der nichterforderlichen Mithilfe bei der Behandlung einer zugelaufenen Katze beim Tierarzt

Eine Person, die sich entschlossen hat, eine ihr zugelaufene Katze gesund zu pflegen, steht bei der anschließenden Behandlung durch die Tierärztin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie beim Festhalten des Tiers gebissen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. November 2007 werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten beider Rechtszüge; sie haben auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Klage- und des Berufungsverfahrens wird auf jeweils 69.569,10 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (AU).