BSG - Urteil vom 27.06.2000
B 2 U 22/99 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2001, 279
DB 2000 Beil. 16, 9
NJW 2001, 1670
NZS 2001, 153
Vorinstanzen:
LSG München - L 3 U 157/97 - 23.02.1999,
SG Augsburg, vom 13.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 63/95

Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

BSG, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen B 2 U 22/99 R

DRsp Nr. 2000/7874

Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung] 1. Nur dann, wenn der Verzehr von Genußmitteln im Betrieb zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers unabweisbar notwendig war, stehen die Wege zur Besorgung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung."

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Kosten der Leistungen zu erstatten, die sie wegen der Folgen des Unfalls des bei ihr gegen Krankheit gesetzlich versicherten E. F. (V.) vom 30. April 1993 erbracht hat.

Der am 6. Januar 1947 geborene V. war als Dreher bei der G. F. GmbH beschäftigt. Er erlitt am 30. April 1993 gegen 18.40 Uhr innerhalb der Betriebsstätte in Halle 13 einen Unfall. Er wurde von einem in die Halle einfahrenden Gabelstapler erfaßt und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu, infolge dessen er keine Angaben zum Unfallhergang mehr machen kann.