BSG - Urteil vom 27.06.2000
B 2 U 25/99 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2001, 279
AuA 2001, 381
DB 2000 Beil. 16, 9
NJW 2001, 1669
NZS 2001, 45
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 7 U 9/99 - 05.05.1999,
SG Trier, vom 08.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 303/95

Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit besonderen Aktivitäten

BSG, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen B 2 U 25/99 R

DRsp Nr. 2000/7875

Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit besonderen Aktivitäten

1. Die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Arbeitnehmern offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird. Für die Frage des Versicherungsschutzes bei besonderen Aktivitäten während einer derartigen Gemeinschaftsveranstaltung kommt es darauf an, ob auch sie allen Teilnehmern offensteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalles vom 10. August 1994.