Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Berufungskläger erstrebt die Entschädigung des Unfallereignisses vom 27. Juli 1994 als Arbeitsunfall.
Der 1966 geborene Berufungskläger war im Jahre 1994 als selbständiger Auslöser tätig.
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