LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.01.2011
L 9 U 267/06
Normen:
RVO § 539 Abs. 1; RVO § 539 Abs. 2; SGB VII § 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 240/01

Unfallversicherungsschutz außerhalb eigentlicher BeschäftigungsverhältnisseWie-Beschäftigung zu Gunsten eines anderen als UnternehmerAbgrenzung im Hinblick auf eigenwirtschaftliche Interessen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen L 9 U 267/06

DRsp Nr. 2011/5176

Unfallversicherungsschutz außerhalb eigentlicher Beschäftigungsverhältnisse"Wie"-Beschäftigung zu Gunsten eines anderen als UnternehmerAbgrenzung im Hinblick auf eigenwirtschaftliche Interessen

1. Die gesetzliche Unfallversicherung greift im Einzelfall über entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse auch bei sog. "Wie"-Beschäftigten ein ( § 539 Abs.2 RVO bzw. ab 01.01.1997 nach § 2 Abs. 2 SGB VII). 2. Voraussetzung dafür ist eine Beauftragung mit der Folge des Versicherungsschutzes. 3. Für diese arbeitnehmerähnliche Tätigkeitmuss eine konkrete Handlungstendenz, zugunsten des Unternehmers vorliegen. Abzugrenzen ist insoweit durch die Frage, ob und in wie weit ein eigenwirtschaftliches Interesse vorlag.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1; RVO § 539 Abs. 2; SGB VII § 2;

Tatbestand:

Der Berufungskläger erstrebt die Entschädigung des Unfallereignisses vom 27. Juli 1994 als Arbeitsunfall.

Der 1966 geborene Berufungskläger war im Jahre 1994 als selbständiger Auslöser tätig.