LSG Hessen - Urteil vom 25.04.2017
L 3 U 22/11
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 92/10

UnfallversicherungsrechtVerletztenrenteHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätTheorie der wesentlichen BedingungBeweismaßstab

LSG Hessen, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 3 U 22/11

DRsp Nr. 2017/12312

Unfallversicherungsrecht Verletztenrente Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung Beweismaßstab

1. Gesundheitsstörungen müssen, um als Unfallfolge anerkannt zu werden, zunächst im Vollbeweis nachgewiesen sein, d. h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. 2. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. 3. Für die Kausalitätsfeststellung zwischen den durch ein Ereignis unmittelbar hervorgerufenen Gesundheitserstschäden (haftungsbegründende Kausalität) und den als Unfallfolgen geltend gemachten länger andauernden Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) gilt wie für alle Kausalitätsfeststellungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der gegenüber dem Vollbeweis geringere Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichenden Wahrscheinlichkeit. 4. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht.