LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.10.2016
L 16/3 U 186/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 65/10

UnfallversicherungsrechtMitglied einer Freiwilligen FeuerwehrVersicherungsschutz bei FreundschaftswettkampfPflege gesellschaftlicher Beziehungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen L 16/3 U 186/13

DRsp Nr. 2017/683

Unfallversicherungsrecht Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr Versicherungsschutz bei Freundschaftswettkampf Pflege gesellschaftlicher Beziehungen

1. Entscheidend für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, ob die Teilnahme an einer Veranstaltung den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dient oder Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich gefördert werden. 2. Maßgebend ist die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist. 3. Dementsprechend kann eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit auch in der Teilnahme an Betriebsausflügen, Betriebsfesten oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegen, mit der das Interesse der Freiwilligen Feuerwehr unterstützt wird, die betriebliche bzw. kameradschaftliche Verbundenheit zu fördern. 4. Private Veranstaltungen können, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleistung geduldet oder gebilligt werden.