LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.2016
L 10 U 245/16
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 285/14

UnfallversicherungsrechtHilfe beim Anschieben eines PKWWie-BeschäftigterTätigkeit als Pannenhelfer

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 10 U 245/16

DRsp Nr. 2017/8828

Unfallversicherungsrecht Hilfe beim Anschieben eines PKW Wie-Beschäftigter Tätigkeit als Pannenhelfer

1. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" setzt tatbestandlich voraus, dass der Verletzte seine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII voraus, dass die Betätigung, Handlung oder Verrichtung eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert darstellt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht auf einer Sonderbeziehung beruht. 3. Die Tätigkeit kann gerade auch zugunsten von Privatpersonen erfolgen, solange ein fremdnütziger Zweck verfolgt wird. 4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach diesen Grundsätzen auch eine Tätigkeit als Pannenhelfer zu einer Versicherung als "Wie-Beschäftigter" führen kann.

Tenor