LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.03.2018
L 17 U 674/15
Normen:
SGB X § 44; SGG § 101; BGB § 779 Abs. 1; SGB X §§ 53 ff.;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 441/12

UnfallversicherungsrechtDurchbrechung eines gerichtlichen VergleichsÖffentlich-rechtlicher VertragRechtsnatur des Prozessvergleichs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 17 U 674/15

DRsp Nr. 2018/5540

Unfallversicherungsrecht Durchbrechung eines gerichtlichen Vergleichs Öffentlich-rechtlicher Vertrag Rechtsnatur des Prozessvergleichs

1. Ein Prozessvergleich selbst kann in einem Verfahren nach § 44 SGB X nicht überprüft werden. 2. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Prozessvergleichs. 3. Der Prozessvergleich ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für dessen Überprüfung die §§ 53 ff. SGB X anzuwenden sind. 4. Soll der Vergleich seinem Inhalt nach angegriffen werden, kann dies daher nur nach Maßgabe der gesetzlichen Sonderregelungen hierfür erfolgen, nicht nach Maßgabe des § 44 SGB X, der schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Überprüfung von Verwaltungsakten betrifft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 101; BGB § 779 Abs. 1; SGB X §§ 53 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob dem Kläger wegen eines Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.