LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.01.2018
L 17 U 317/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 12/16

UnfallversicherungsrechtAnerkennung eines UnfallereignissesRuptur eines AneurysmasHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätAnforderungen an den Beweismaßstab

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen L 17 U 317/17

DRsp Nr. 2018/3398

Unfallversicherungsrecht Anerkennung eines Unfallereignisses Ruptur eines Aneurysmas Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab

1. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). 2. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. 3. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit.

Tenor