Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Mai 2012 insoweit aufgehoben, als darin die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger zu entschädigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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