LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2013
L 2 U 248/12
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 162/11

UnfallversicherungSog. Wie-BeschäftigungNachbarschaftshilfe im Umfang einer ansosnten entgeltlichen Handwerkertätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen L 2 U 248/12

DRsp Nr. 2014/768

Unfallversicherung Sog. "Wie"-BeschäftigungNachbarschaftshilfe im Umfang einer ansosnten entgeltlichen Handwerkertätigkeit

1. Eine "Wie"- Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (wie ein versicherter Arbeitnehmer) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Unfall bereits unmittelbar nach Beginn der vorgeplanten Tätigkeit ereignet. 2. Entscheidend ist dann, ob die vorgesehene Tätigkeit, so wie sie geplant war, die Merkmale einer "Wie"- Beschäftigung erfüllt hätte. 3. Bei der für einen ganzen Arbeitstag beabsichtigten Mithilfe beim Aufbau einer Pergola unter Freunden aus der Nachbarschaft sind den Umständen nach die Voraussetzungen einer "Wie"-Beschäftigung zu bejahen (einzelfallabhängig).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Mai 2012 insoweit aufgehoben, als darin die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger zu entschädigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand