LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2013
L 3 U 9/11
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 7; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 55/08

UnfallversicherungKausalitätsnachweisAbgrenzung zwischen Unfallschädigung und später entstandenem Nachschaden

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen L 3 U 9/11

DRsp Nr. 2014/1055

Unfallversicherung KausalitätsnachweisAbgrenzung zwischen Unfallschädigung und später entstandenem Nachschaden

1. Zur Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist u.a. neben dem Unfallereignis ein Gesundheitserst- bzw. Folgeschaden im Wege des Vollbeweises nachzuweisen. 2. Daran fehlt es nach unfallmedizinischen Erfahrungswerten, wenn unmittelbar nach dem Unfall als Befund allein eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter festgehalten wurde und kein Anhalt für eine Rotatorenmanschettenruptur mit dem typischen Drop-Arm-Sign - der passiv abduzierte Arm kann nicht aktiv gehalten werden -, vorliegt. All dies spricht ebenso wie das Fehlen knöcherner Begleitverletzungen gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenverletzung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 02. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 7; SGB VII § 8;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen nach einem Arbeitsunfall und die Feststellung von Unfallfolgen.