Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (O.) vom 27. Mai 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nur auf die Klage der Klägerin zu 1) festgestellt wird, dass das Ereignis vom 11. Juni 2004 für M. L. ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte erstattet der Klägerin zu 1) drei Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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