LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.01.2013
L 3 U 127/11
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 139/09

UnfallversicherungBewertung der Folgen eines WegeunfallsRentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.S.d. SGB VII

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 3 U 127/11

DRsp Nr. 2013/4752

UnfallversicherungBewertung der Folgen eines WegeunfallsRentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.S.d. SGB VII

1. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist für die Anerkennung von Verletzungen als Unfallfolgen von Arbeitsunfälle durch die Formulierung "infolge" der Tätigkeit gesetzlich klargestellt, dass der Ursachenzusammenhang neben der kausalen Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre auch die Ursächlichkeit zwischen dem Unfallereignis, dem Gesundheitserstschaden und länger andauernden Unfallfolgen verlangt. 2. Ist dies nicht im Sinne des Volllbeweises erwiesen, so geht im Einzelfall der fehlende Ursachennachweis zu Lasten des Antragstellers (hier: keine MdE mehr vorhanden).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H..