LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.11.2014
L 3 U 168/14 BER
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 75/14
SGG § 86a,
SGG § 86b,

Unfallversicherung; aufschiebende Wirkung; eiliges Regelungsbedürfnis; Interessenabwägung; gegenwärtige existenzielle Notlage; ungeklärte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; Glaubhaftmachung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen L 3 U 168/14 BER

DRsp Nr. 2015/2673

Unfallversicherung; aufschiebende Wirkung; eiliges Regelungsbedürfnis; Interessenabwägung; gegenwärtige existenzielle Notlage; ungeklärte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; Glaubhaftmachung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 01. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat kann offen lassen, ob sich der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin nach der gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen Auslegung ihres Begehrens unter Würdigung des Gesamtvorbringens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG darstellt, und zwar gerichtet auf die Weiterzahlung von Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 12. Juni 2009, oder als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der gegen den Einstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. März 2013 gerichteten Anfechtungsklage im beim Sozialgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen S 13 U 1/14 geführten Sozialstreitverfahren.