Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 01. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat kann offen lassen, ob sich der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin nach der gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen Auslegung ihres Begehrens unter Würdigung des Gesamtvorbringens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG darstellt, und zwar gerichtet auf die Weiterzahlung von Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 12. Juni 2009, oder als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der gegen den Einstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. März 2013 gerichteten Anfechtungsklage im beim Sozialgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen S 13 U 1/14 geführten Sozialstreitverfahren.
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