LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2015
L 2 U 222/11
Normen:
SGB VII § 8; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 29/10

Unfallversicherung - Schulunfall; konkurrierende Ursache; Schädel-Hirn-Trauma; (hirn-)organisches Psychosyndrom; Pubertät; Leistungsabfall in der Schule; depressive Störung;

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen L 2 U 222/11

DRsp Nr. 2015/9994

Unfallversicherung - Schulunfall; konkurrierende Ursache; Schädel-Hirn-Trauma; (hirn-)organisches Psychosyndrom; Pubertät; Leistungsabfall in der Schule; depressive Störung;

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8; SGB VII § 56;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Schulunfalls vom 20. November 2003.

Die im Jahr 1990 geborene Klägerin besuchte zum Zeitpunkt des Unfalls die 8. Klasse der S-Oberschule (Gymnasium) im Stadtbezirk M. Nach dem Ende einer Unterrichtsstunde am 20. November 2003 nahm ein Mitschüler der Klägerin einen Stuhl und schlug ihr diesen auf den Kopf.

Im Februar und März 2006 befragte die Beklagte mehrere Mitschüler der Klägerin.

Die Mitschülerin F H beschrieb den Unfall wie folgt: "In der Stunde hatten die beiden sich ständig in den Haaren. Irgendwann fühlte sich T dann so angegriffen, dass er den Stuhl nahm, der neben ihm stand und ihn mit den Worten 'Mir reicht es jetzt' fallen ließ (auf ihren Kopf)."