LSG Sachsen - Urteil vom 04.11.2015
6 U 200/13
Normen:
BKV § 6; SGB VII § 9; BKV BK-Nr. 2112;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 134/11

Unfallversicherung - BK 2112; einheitlicher Erkrankungsfall; einseitige Erkrankung vor dem Stichtag

LSG Sachsen, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 6 U 200/13

DRsp Nr. 2016/2666

Unfallversicherung - BK 2112; einheitlicher Erkrankungsfall; einseitige Erkrankung vor dem Stichtag

Eine Erkrankung i.S. der BK-Nr. 2112 BKV ist dadurch gekennzeichnet, dass diese grundsätzlich beiderseits auftritt. Nur in Ausnahmefällen kommt eine einseitige Kniegelenkserkrankung in Betracht. Für den Fall, dass eine einheitliche berufliche Belastung (Exposition), die sich gleichermaßen auf mehrere Zielorgane auswirkt, zu einem Erkrankungsbeginn an einem Zielorgan vor dem Stichtag geführt hat, ist die Annahme eines "Versicherungsfalls" i.S.v. § 6 BKV nach dem genannten Stichtag ausgeschlossen. Eine Gonarthrose rechts im Sinne der BK 2112 vor dem Stichtag gem. § 6 BKV ist für beide Kniegelenke beachtlich, selbst wenn die Erkrankung am linken Knie erst nach dem Stichtag klinisch auffällig wird, ohne dass eine zusätzliche Exposition vorliegt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27.08.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV § 6; SGB VII § 9; BKV BK-Nr. 2112;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK-Nr. 2112 BKV) bezogen auf das linke Kniegelenk des Klägers.