LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.04.2013
L 6 U 65/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 48/07

Unfallversicherung - Arbeitsunfall; zusätzlicher Unfallschaden; isolierter Meniskusriss; Unfallmechanismus

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen L 6 U 65/09

DRsp Nr. 2013/19306

Unfallversicherung - Arbeitsunfall; zusätzlicher Unfallschaden; isolierter Meniskusriss; Unfallmechanismus

1. Die Feststellung eines Unfallschadens setzt voraus, dass der feststellbare Unfallmechanismus für die Verursachung des Schadens nicht ungeeignet ist. 2. Im Falle der Schadensentstehung bei einer gewollten und grundsätzlich körpergerechten Belastung ist eine entstehende Verletzung kein Unfallschaden, wenn keine zusätzlichen Umstände festzustellen sind, die eine Überschreitung körperlicher Grenzen erklären können.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Juli 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 7. November 2012 hinaus nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob ein Arbeitsunfall auch einen Innenmeniskusschaden umfasst.