Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Juli 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 7. November 2012 hinaus nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob ein Arbeitsunfall auch einen Innenmeniskusschaden umfasst.
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