LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.06.2011
L 6 U 131/07
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13b, SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 786
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 164/05

Unfallbegriff bei Organspende; versicherte Tätigkeit, Arbeitsunfall, Unfallbegriff, Organspende

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.06.2011 - Aktenzeichen L 6 U 131/07

DRsp Nr. 2011/16224

Unfallbegriff bei Organspende; versicherte Tätigkeit, Arbeitsunfall, Unfallbegriff, Organspende

Ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII versicherter Arbeitsunfall kommt bei einer Organspende nur bei einem zusätzlichen, von außen verursachten ungewollten Schaden in Betracht, der über die versicherte Tätigkeit als solche - die zur Organspende vorgenommene Operation - hinausgeht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13b, SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Nierenspendeoperation als Arbeitsunfall anzuerkennen und deshalb eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (v.H.) zu erbringen ist.

Der 1948 geborene Kläger spendete am 17. Oktober 2002 mittels einer Organentnahmeoperation in der Universitätsklinik und Poliklinik für Urologie H. seinem Bruder die linke Niere. Die stationäre Behandlung vom 16. bis 29. Oktober 2002, die primäre Wundheilung und der weitere postoperative Verlauf gestalteten sich unauffällig. Der Kläger wurde bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen (Entlassungsbrief vom 29. Oktober 2002).