OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.09.2000
2b Ss (OWi) 30/00 - (OWi) 24/00 I
Normen:
OWiG § 14 ; SchwarzarbG § 4 Abs. 1; StPO § 243 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
GewArch 2001, 171
NStZ 2001, 260
VRS 99, 470
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 912 Js 407/99 ,

Unerlaubte Werbung für Schwarzarbeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 30/00 - (OWi) 24/00 I

DRsp Nr. 2001/177

Unerlaubte Werbung für Schwarzarbeit

»1. Zum Begriff des Täters der "unerlaubten Werbung (für die Ausführung von Schwarzarbeit) in Medien". 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter ausnahmsweise das teilweise Schweigen des Betroffenen/Angeklagten zu dessen Nachteil bei der Beweiswürdigung berücksichtigen darf.«

Normenkette:

OWiG § 14 ; SchwarzarbG § 4 Abs. 1; StPO § 243 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" zu 5.000 DM Geldbuße verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückzuverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.

I.

Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge erschien in einem Neusser Anzeigenblatt von Januar bis November 1998 insgesamt 42mal die Anzeige: "Tapezier- u. Lackierarbeiten führt aus, ... (Telefonnummer der Betroffenen)". Die Betroffene, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen war und selbständig einen Büroservice betrieb, hat zugegeben, die Anzeige bestellt zu haben, und keine weiteren Angaben zur Sache gemacht. Den Schuldspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet: