Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" zu 5.000 DM Geldbuße verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückzuverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
I.
Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge erschien in einem Neusser Anzeigenblatt von Januar bis November 1998 insgesamt 42mal die Anzeige: "Tapezier- u. Lackierarbeiten führt aus, ... (Telefonnummer der Betroffenen)". Die Betroffene, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen war und selbständig einen Büroservice betrieb, hat zugegeben, die Anzeige bestellt zu haben, und keine weiteren Angaben zur Sache gemacht. Den Schuldspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
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