Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte und auch den übrigen Voraussetzungen nach zulässige Beschwerde (§§ 567 ff., 574 ZPO) hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung. Die zur Vollstreckung des eingangs bezeichneten Unterlassungsgebots von der Gläubigerin beantragte Festsetzung von Ordnungsmitteln ist berechtigt, weil der Schuldner dem danach von ihm zu beachtenden Verbot, "geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten und der Abschlussarbeiten nach §§ 41 b, 42 b des Einkommensteuergesetzes) hinausgeht und die nicht unter §
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