OLG Köln - Beschluß vom 11.06.2001
6 W 26/01
Normen:
StBerG § 6 ; ZPO §§ 793 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 414
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 507/92

Unerlaubte Hilfe in Steuersachen durch Buchführungshelfer

OLG Köln, Beschluß vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 6 W 26/01

DRsp Nr. 2001/15513

Unerlaubte Hilfe in Steuersachen durch Buchführungshelfer

Unerlaubte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet ein Buchführungsgehilfe auch, wenn er auf Grund eines "Kooperationsvertrages" mit einem Steuerberater eine selbständige und umfassende Tätigkeit in Form der Durchführung u.a. von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen ausübt.

Normenkette:

StBerG § 6 ; ZPO §§ 793 890 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte und auch den übrigen Voraussetzungen nach zulässige Beschwerde (§§ 567 ff., 574 ZPO) hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung. Die zur Vollstreckung des eingangs bezeichneten Unterlassungsgebots von der Gläubigerin beantragte Festsetzung von Ordnungsmitteln ist berechtigt, weil der Schuldner dem danach von ihm zu beachtenden Verbot, "geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten und der Abschlussarbeiten nach §§ 41 b, 42 b des Einkommensteuergesetzes) hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG fällt" sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt hat.