LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.2012
5 Ta 42/12
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1596/09

Unerhebliche Einwendungen gegen Festsetzung anwaltlicher Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 42/12

DRsp Nr. 2012/10446

Unerhebliche Einwendungen gegen Festsetzung anwaltlicher Vergütung

Einwendungen nicht-gebührenrechtlicher Art, die offensichtlich "ins Blaue hinein" erhoben werden, sind bei der Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 1 TVG nicht zu berücksichtigen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.10.2011 - 2 Ca 1596/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 699,48 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist in der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.02.2012 (Bl. 149, 150 d. A.) inhaltlich zutreffend davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Einwendungen zum einem nicht-gebührenrechtlicher Art sind, zum anderen offensichtlich "ins Blaue hinein" erhoben und daher nicht zu berücksichtigen sind. Die geltend gemachte Mittellosigkeit ist zudem vorliegend unerheblich. Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Kosten sind nicht erhoben. Weitere Tatsachen oder Rechtsbehauptungen, die Hinblick auf § 11 RVG beachtlich sein könnten, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.