LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.08.2016
L 11 SB 126/16 B
Normen:
SGG § 118; ZPO § 377; ZPO § 380; ZPO § 381; EGStGB Art. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 118 SB 2938/15

Unentschuldigtes Fernbleiben zum Termin zur Abgabe eines BefundberichtsAuferlegung von KostenHöhe eines OrdnungsgeldesAusmaß der Pflichtwidrigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen L 11 SB 126/16 B

DRsp Nr. 2016/14485

Unentschuldigtes Fernbleiben zum Termin zur Abgabe eines Befundberichts Auferlegung von Kosten Höhe eines Ordnungsgeldes Ausmaß der Pflichtwidrigkeit

1. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzenden Höhe des Ordnungsgeldes und der ersatzweisen Ordnungshaft wägt das Gericht die Umstände ab, die für oder gegen den Zeugen sprechen. 2. Dabei können die Beweggründe und die Ziele des Zeugen, seine Gesinnung, die aus dem Ordnungsverstoß spricht, und der bei dem Verstoß aufgewendete Wille sowie das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen verschuldete Auswirkungen, auch das Vorleben des Zeugen und schließlich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2016 insoweit geändert, als für den Fall, dass das Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro nicht beigetrieben werden kann, je 125,- Euro ein Tag Ordnungshaft festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten dem Grunde nach auferlegt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG § 118; ZPO § 377; ZPO § 380; ZPO § 381; EGStGB Art. 6;

Gründe: