Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2016 insoweit geändert, als für den Fall, dass das Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro nicht beigetrieben werden kann, je 125,- Euro ein Tag Ordnungshaft festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten dem Grunde nach auferlegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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