SG Köln, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 2064/11
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen PersonenverkehrAusstellung von kostenlosen Wertmarken auch für Leistungsempfänger nach §§ 3 ff. AsylbLGRückwirkende Kostenerstattung der gezahlten Kosten für die Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung und Ausstellung des Beiblatts für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit kostenloser WertmarkeVoraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchsEinbeziehung der Leistungsbezieher gem. §§ 3 ff. AsylbLG in den in § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX genannten Personenkreis
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 10 SB 80/13
DRsp Nr. 2014/17650
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen PersonenverkehrAusstellung von kostenlosen Wertmarken auch für Leistungsempfänger nach §§ 3 ff. AsylbLGRückwirkende Kostenerstattung der gezahlten Kosten für die Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung und Ausstellung des Beiblatts für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit kostenloser WertmarkeVoraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchsEinbeziehung der Leistungsbezieher gem. §§ 3 ff. AsylbLG in den in § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2SGB IX genannten Personenkreis
1. Leistungsbezieher gemäß §§ 3 ff. AsylbLG sind derzeitig von der Vergünstigung im Sinne des § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2SGB IX ausgeschlossen. Sie haben damit keinen Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Dieser Ausschluss verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.2. Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2SGB IX auf den Personenkreis der Leistungsbezieher gemäß § 3AsylbLG ist - anders als in den Fällen der Bezieher von "Analogleistungen" gemäß § 2AsylbLG - nicht geboten.
Tenor
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