LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.01.2010
26 TaBV 1954/09
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
AuA 2010, 370
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 5674/09

Uneingeschränkte Verpflichtung zur internen Stellenausschreibung nach Aufforderung durch Betriebsrat

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 26 TaBV 1954/09

DRsp Nr. 2010/10772

Uneingeschränkte Verpflichtung zur internen Stellenausschreibung nach Aufforderung durch Betriebsrat

1. Der Arbeitgeber ist nach §§ 93, 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG in jedem Fall einer Stellenbesetzung nach entsprechender Aufforderung durch den Betriebsrat zur internen Ausschreibung verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn mit internen Bewerbungen höchstwahrscheinlich nicht zu rechnen ist. 2. Anhand der uneingeschränkten Verpflichtung zur internen Ausschreibung überlässt es der Gesetzgeber (Begründung Regierungsentwurf BT-Drucks. VI/1786, S. 50) bewusst der Belegschaft, ein evtl. vorhandenes Potential aufzudecken. Eine vorherige Einschätzung durch den Arbeitgeber ist damit nicht vereinbar.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.2009 - 59 BV 5674/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Arbeitgeberin macht mit dem Verfahren noch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von drei Belegschaftsmitgliedern geltend und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit ihrer vorläufigen Einstellung.