1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.2009 - 59 BV 5674/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Arbeitgeberin macht mit dem Verfahren noch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von drei Belegschaftsmitgliedern geltend und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit ihrer vorläufigen Einstellung.
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