BAG - Anerkenntnisurteil vom 24.02.2011
6 AZR 715/09
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 18 (VKA); Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) S. 6;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 701/09
ArbG Dortmund, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2696/08

Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

BAG, Anerkenntnisurteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 715/09

DRsp Nr. 2011/5194

Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2009 - 17 Sa 701/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2009 - 6 Ca 2696/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 274,20 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 18 (VKA); Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) S. 6;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ Abs. Satz 1 ). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.