LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.04.2019
L 11 AS 668/18 NZB
Normen:
SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 1922/17

Undifferenzierter Überprüfungsantrag in Bezug auf Leistungen nach dem SGB IIPrüfanliegen im EinzelfallAntrag auf Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 668/18 NZB

DRsp Nr. 2019/8466

Undifferenzierter Überprüfungsantrag in Bezug auf Leistungen nach dem SGB II Prüfanliegen im Einzelfall Antrag auf Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit

1. Nicht mehr klärungsbedürftig ist, dass ein Prüfanliegen "im Einzelfall" auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende Verwaltungsentscheidung konkret benannt wird.2. Ein Antrag auf "Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit" ist nicht hinreichend bestimmt. 3. In solchen Fällen besteht keine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung durch den SGB II -Träger.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. Juli 2018 - S 57 AS 1922/17 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beklagten richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. Juli 2018 (S 57 AS 1922/17). Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten um die Überprüfung des Bescheides vom 21. Oktober 2005 im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch () gestritten.