LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2020
7 Sa 22/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1154/18

Unbilligkeit der Versetzung wegen Pendelzeiten von mehr als zwei StundenBerücksichtigung der Arbeitgeberinteressen bei Billigkeit der VersetzungAnwendung der Maßstäbe des § 140 Abs. 4 S. 1 SGB III bei Zumutbarkeit des Pendelns

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 22/19

DRsp Nr. 2021/18899

Unbilligkeit der Versetzung wegen Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen bei Billigkeit der Versetzung Anwendung der Maßstäbe des § 140 Abs. 4 S. 1 SGB III bei Zumutbarkeit des Pendelns

Die Versetzung an einen anderen Arbeitsort ist gemäß dem TV IKK-Struktur und den Grundsätzen des § 140 Abs. 4 S. 1 SGB III unbillig, wenn auch unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers der Arbeitnehmer bei Benutzung des Zugs eine Pendelstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz von mehr als zwei Stunden bewältigen muss. Daneben entstehen dem Arbeitnehmer noch zusätzliche Kosten.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. November 2018, berichtigt durch Beschluss vom 11. Februar 2019, Az.: 4 Ca 1154/18, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der "Umsetzung" der Klägerin von K. nach T..

Die Beklagte hat ihren Sitz in C-Stadt und unterhält Kundencenter in A.l B., Bi., .F., Fu., G., H., Ka, L, K., Ku. L., Lu., M., S., T. und W..

Die 1963 geborene Klägerin ist gelernte Arzthelferin. Sie hat zwei Kinder, die jeweils bei ihrem Vater leben.