LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2011
5 Sa 490/11
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2138/10

Unbillige Vergütungsfestsetzung bei betrieblicher Zielvereinbarung; Partnervergütungssystem als allgemeine Geschäftsbedingung; unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bei Entgeltcharakter der variablen Vergütung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Bestimmung der variablen Vergütung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 490/11

DRsp Nr. 2011/17406

Unbillige Vergütungsfestsetzung bei betrieblicher Zielvereinbarung; Partnervergütungssystem als allgemeine Geschäftsbedingung; unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bei Entgeltcharakter der variablen Vergütung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Bestimmung der variablen Vergütung

1.Der Bewertung eines Partnervergütungssystem als allgemeine Geschäftsbedingungen steht nicht entgegen, dass der jeweilige Arbeitnehmer im Rahmen der Zielvereinbarungsgespräche über sein Zieleinkommen mitbestimmt, denn dabei geht es nicht um die "Mitbestimmung" bei den Regelungen des Partnervergütungssystems sondern um die tatsächliche Umsetzung im Rahmen der jährlich durchzuführenden Zielvereinbarungsgespräche. 2. Auch die Ziele, die in den Zielvereinbarungsgesprächen weitestgehend einvernehmlich ausgehandelt werden, können nicht als Argument gegen die Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen herangezogen werden, da es auch insoweit um die konkrete Umsetzung von Bestimmungen des Partnervergütungssystems geht und nicht um das Vergütungssystem selbst.