LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2009
8 Sa 26/09
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1180/08

Unbillige Bestimmung der Arbeitszeit durch US-Streitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 26/09

DRsp Nr. 2010/835

Unbillige Bestimmung der Arbeitszeit durch US-Streitkräfte

1. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind; bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen. 2. Der Arbeitnehmer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht arbeitstäglich in der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.12 Uhr und damit außerhalb der in der Dienststelle allgemein geltenden Schichtzeiten arbeiten zu müssen, wenn eine solche Arbeitszeit zu einer Ausgrenzung innerhalb der Belegschaft der Dienststelle führen würde und er bei einem ausschließlichen Einsatz zu den von Seiten der US-Dienststelle vorgesehenen Zeiten arbeitstäglich jeweils für zwei Stunden während der Nachtzeit arbeiten müsste, was eine zusätzliche Belastung darstellt.