ArbG Koblenz, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4331/13
Unbewusst planwidrige Regelungslücke eines Sozialplans zur Kürzung der Abfindung für rentenberechtigte Beschäftigte
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 70/15
DRsp Nr. 2016/189
Unbewusst planwidrige Regelungslücke eines Sozialplans zur Kürzung der Abfindung für rentenberechtigte Beschäftigte
1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen; auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn, wobei im Falle eines unbestimmten Wortsinns der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben.2. Bei der Auslegung von Sozialplänen ist auch auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung abzustellen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt.
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