Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund mündlicher Vereinbarung noch eine (restliche) Abfindung in Höhe von 7.800,- EUR netto gegen den Beklagten zusteht.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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