LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2015
L 27 R 35/15 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 581/14

Unbestimmter Rechtsbegriff der hinreichenden ErfolgsaussichtBislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen L 27 R 35/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/9961

Unbestimmter Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht Bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen

1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. 2. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. 3. Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2014 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab dem 26. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts L gewährt.

Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe: