LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.08.2020
2 Sa 165/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 661
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 950/19

Unbestimmter Klageantrag mit bis auf Weiteres unzulässigKeine Vollstreckungsfähigkeit eines Anspruches auf maximale ZahlungPflicht zur Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 165/20

DRsp Nr. 2020/13104

Unbestimmter Klageantrag mit "bis auf Weiteres" unzulässig Keine Vollstreckungsfähigkeit eines Anspruches auf "maximale" Zahlung Pflicht zur Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung

1) Ein Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines "maximalen" Betrags "bis auf Weiteres" zu verurteilen, ist unzulässig, da zu unbestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. 2) Ein Hinterbliebener eines Arbeitnehmers kann auf eine Betriebsrentenerhöhung gem. § 16 BetrAVG nicht einseitig verzichten.

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.01.2020 - 17 Ca 950/19 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 7.257,60 EUR zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Kern um die Leistung von Sozialabgaben bei einer Betriebsrente als Hinterbliebenenversorgung sowie die Frage, ob die Klägerin als versorgungsberechtigte Witwe auf die nach § 16 BetrAVG vom Arbeitgeber geschuldete Anpassung der Betriebsrente durch Erklärung gegenüber der Beklagten als Schuldnerin der Betriebsrente einseitig verzichten kann.