LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.2009
9 Sa 1335/08
Normen:
TV-L § 16 Abs. 5 S. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1545/08

Unbestimmter Klageantrag bei gerichtlicher Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen; unzulässige Leistungsklage eines Lehrers auf tarifliche Zulage bei unzureichender Darlegung eines Mindestbetrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1335/08

DRsp Nr. 2010/16828

Unbestimmter Klageantrag bei gerichtlicher Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen; unzulässige Leistungsklage eines Lehrers auf tarifliche Zulage bei unzureichender Darlegung eines Mindestbetrages

1. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L ist eine tarifvertragliche Bestimmungsnorm, mit der die Höhe der Grundvergütung in dem tariflich vorgegebenen Rahmen durch den Arbeitgeber bestimmt wird; auch wenn die Bestimmung der tarifvertraglichen Absicht (zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften, zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten) Rechnung zu tragen hat, ist sie im Übrigen nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu treffen. 2. Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist ein Gestaltungsurteil, da der Anspruch auf die Leistung erst mit der gerichtlichen Leistungsbestimmung entsteht; die gerichtliche Leistungsbestimmung kann sowohl im Wege der Gestaltungsklage als auch im Wege eine Klage auf diejenige Leistung durchgesetzt werden, welche bei einer der Billigkeit entsprechenden Bestimmung geschuldet wird.